Satzung

Satzung der „Stiftung Rückhalt“, die Saarländische Gemeinschaftsstiftung zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Menschen

Präambel

Der Verein „passgenau e.v.“ und die reha gmbh, Werkstatt für behinderte Menschen in Saarbrücken und der Paritätische Wohlfahrtverband, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. setzen sich seit über 40 Jahren für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige ein, damit ihnen ein selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht wird.

Menschen mit Behinderung sollen materiell, rechtlich und sozial keine Not leiden. Als gleichberechtigte Bürger sollen sie – unter Respektierung ihrer Behinderung leben und ihr Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten können. Dafür einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag zu leisten ist das Ziel der „Stiftung Rückhalt“, die Saarländische Gemeinschaftsstiftung zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Menschen.
Als Grundstockvermögen dieser Stiftung wurde das Vermächtnis der Frau Martha Klär eingebracht, die ihr Barvermögen und das bebaute Grundstück in Riegelsberg, Güchenbacher Str. 16, der reha gmbh vererbt hat.

Jedermann ist eingeladen, sich mit Zustiftungen und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks an dieser Aufgabe zu beteiligen und an der Erreichung der Ziele der Stiftung mitzuwirken.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Rückhalt“, die Saarländische Gemeinschaftsstiftung zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Menschen. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Menschen mit einer Körperbehinderung und mehrfachbehinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Zuwendung von Leistungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens an in Not geratene behinderte Menschen und deren Angehörigen.
  2. Förderung des Aufbaus von Einrichtungen und Hilfsdiensten für körper- und mehrfachbehinderte Menschen.
  3. Unterstützung von körper- und mehrfachbehinderten Menschen bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben.
  4. Zuwendung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften, deren Zweck mit dem Stiftungszweck vereinbar ist.
  5. Förderung von Modellprojekten, die von steuerbegünstigten Körperschaften getragen werden und der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens von Menschen mit schweren Behinderungen sowie ihrer gesellschaftlichen Integration dienen.
  6. Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden.
  7. Förderung der Forschung und des Erfahrungsaustauschs im Sinne des Stiftungszwecks, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden.
  8. Förderung und Unterstützung des Vereins passgenau e.v. und von Betreuten der Gemeinnützigen Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit mbH, Saarbrücken.

Durch die vorgenannten Maßnahmen fördert die Stiftung insbesondere auch die Eigeninitiative, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen.

(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürlich Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Vermögen.

(2) Das Stiftungsgrundstockvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte oder sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

(3) Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(4) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Das gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesen Zwecken zugewendet werden.

(5) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Rücklagen darf die Stiftung im Rahmen der stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften bilden.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese angemessen und notwendig sind.

(3) Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die Organe soll auf Kosten der Stiftung eine Versicherung abgeschlossen werden, welche die mit der Organtätigkeit verbundenen Haftungsrisiken in angemessener Weise absichert.

(4) Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Zusammensetzung des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 6 und höchstens 9 Mitgliedern. Es sind dies Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die geeignet sind, zu einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszweckes beizutragen. Der Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt. Er soll sich möglichst paritätisch aus Personen zusammensetzen, die von den jeweiligen Stiftern vorgeschlagen wurden.

(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Eine Wiederberufung (auch mehrmalig) ist möglich. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt, es sei denn, es wird ein unmittelbares Ausscheiden beschlossen. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei einer Verhinderung des Vorsitzenden hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.

(4) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands der Stiftung sein.

§ 6 Willensbildung und Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe von Ort und einer Tagesordnung einberufen. Ferner sind Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Beschlüsse des Stiftungsrates können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder eMail herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates bei der Abstimmung mitwirken und keiner dem Verfahren widerspricht.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Die vom Stiftungsrat zu treffenden Entscheidungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist, durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil.

(5) Der Stiftungsrat kann bei Bedarf andere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind in einer Niederschrift festzuhalten, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beruft, beruft ab, berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und hat insbesondere auf die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Erhaltung des Stiftungsvermögens zu achten.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere
a) die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) der Beschluss über die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses,
f) die Zustimmung zu sämtlichen Rechtsgeschäften, welche einer notariellen Beurkundung bedürfen.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern, die vom Stiftungsrat gewählt werden.

(2) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Sie endet durch Zeitablauf oder durch Abberufung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der dem Vorstandsamt zugrunde liegende Anstellungsvertrag endet oder eine Freistellung von der vertraglichen Leistungspflicht aus dem Anstellungsvertrag erfolgt.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands sind für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Der Vorstand führt entsprechend dem Zweck der Stiftung und den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(3) Der Vorstand beschließt in Angelegenheiten der Stiftung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Geschäfte der Stiftung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen.

(4) Innerhalb der gesetzlichen Frist hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Der Jahresabschluss ist jährlich von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften des HGB und dem saarländischen Stiftungsgesetz zu prüfen.

(5) Der Vorstand hat dem Stiftungsrat die geprüfte Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluss, die zugehörige Vermögensübersicht sowie den Tätigkeitsbericht des Vorstands so rechtzeitig zuzuleiten, dass diesem eine angemessene Zeit zur Prüfung und Beschlussfassung bleibt.

(6) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat in dessen Sitzungen über den Gang der Geschäfte, die Lage und die Liquidität der Stiftung. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Stiftungsrates bei außergewöhnlichen Anlässen unverzüglich Bericht zu erstatten.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Vorstand der Hilfe Dritter bedienen.

§ 10 Willensbildung und Sitzung des Vorstands

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Je Kalenderjahr sind mindestens zwei Vorstandssitzungen abzuhalten. Die Sitzungen werden einberufen durch den Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Wege schriftlicher und elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder eMail, herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorstand kann bei Bedarf andere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(5) Die Beschlüsse des Vorstands sind in einer Niederschrift festzuhalten, welche von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vertretung der Stiftung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13 Stiftungsleistungen

(1) Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung sind an den Vorstand zu richten. Er bestimmt nach Prüfung des Gesuches über die Höhe der Leistungen unter Beachtung der Vorschriften über die Steuerbegünstigung der Stiftung.

(2) Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung steht niemandem zu. Auch aus wiederholten oder regelmäßigen Leistungen kann ein Rechtsanspruch nicht hergeleitet werden.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung, die die Zwecke der Stiftung unberührt lassen, sind zulässig, wenn sie der nachhaltigen Erfüllung der von der Stifterin gesetzten Zwecke dienen.

(2) Änderungen der Stiftungszwecke, die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen oder die Zulegung der Stiftung zu einer anderen und die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Stiftungszwecke aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden können oder dies infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Ausgenommen hiervon ist eine vom Vorstand der Stiftung einstimmig beschlossene Zweckerweiterung.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen jeweils zu einem Drittel an den Verein passgenau e.v., der reha gmbh und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.

§ 16 Stiftungsaufsicht und Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der saarländischen Stiftungsbehörde.

(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

Saarbrücken, den 24.05.2017