Satzung
Satzung der "Stiftung Rückhalt", die Saarländische Gemeinschaftsstiftung zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Menschen
PRÄAMBEL
Der Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte im Saarland e.V., die reha gmbh, Werkstatt für behinderte Menschen in Saarbrücken und der Deutsche Paritätische Wohlfahrtverband, Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. setzen sich seit über 40 Jahren für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige ein, damit ihnen ein selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht wird.
Menschen mit Behinderung sollen materiell, rechtlich und sozial keine Not leiden. Als gleichberechtigte Bürger sollen sie - unter Respektierung ihrer Behinderung leben und ihr Leben nach eigenen Vorstellungen gestalten können. Dafür einen wirksamen und nachhaltigen Beitrag zu leisten ist das Ziel der "Stiftung Rückhalt", die Saarländische Gemeinschaftsstiftung zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Menschen.
Als Grundstockvermögen dieser Stiftung wurde das Vermächtnis der Frau Martha Klär eingebracht, die ihr Barvermögen und das bebaute Grundstück in Riegelsberg, Güchenbacher Str. 16, der reha gmbh vererbt hat.
Jedermann ist eingeladen, sich mit Zustiftungen und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks an dieser Aufgabe zu beteiligen und an der Erreichung der Ziele der Stiftung mitzuwirken.
§ 1
NAME, RECHTSFORM, SITZ
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Rückhalt", die Saarländische Gemeinschaftsstiftung zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter Menschen. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.
§ 2
STIFTUNGSZWECK
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Menschen mit einer Körperbehinderung und mehrfachbehinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie von Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Zuwendung von Leistungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens an in Not geratene behinderte Menschen und deren Angehörigen.
- Förderung des Aufbaus von Einrichtungen und Hilfsdiensten für körper- und mehrfachbehinderte Menschen.
- Unterstützung von körper- und mehrfachbehinderten Menschen bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben.
- Zuwendung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften, deren Zweck mit dem Stiftungszweck vereinbar ist.
- Förderung von Modellprojekten, die von steuerbegünstigten Körperschaften getragen werden und der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens von Menschen mit schweren Behinderungen sowie ihrer gesellschaftlichen Integration dienen.
- Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden.
- Förderung der Forschung und des Erfahrungsaustauschs im Sinne des Stiftungszwecks, die von steuerbegünstigten Körperschaften durchgeführt werden.
- Förderung und Unterstützung des Vereins für Körper- und Mehrfachbehinderte im Saarland e.V. und von Betreuten der Gemeinnützigen Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit mbH, Saarbrücken.
Durch die vorgenannten Maßnahmen fördert die Stiftung insbesondere auch die Eigeninitiative, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürlich Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 3
STIFTUNGSVERMÖGEN
(1) Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Vermögen.
(2) Das Stiftungsgrundstockvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte
oder sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden
Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie
ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
(3) Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(4) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Das gilt auch für Spenden, die der Stiftung zu diesen Zwecken zugewendet werden.
(5) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Rücklagen darf die Stiftung im Rahmen der stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften bilden.
§ 4
STIFTUNGSVORSTAND
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens 3 und höchstens 9 Personen besteht. Er soll sich vornehmlich, möglichst paritätisch aus Mitgliedern des Vorstandes des Vereins für Körper- und Mehrfachbehinderte im Saarland e.V., des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Rheinland-Pfalz/ Saarland e.V. und der Geschäftsführung der reha gmbh zusammensetzen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der erste Vorstand, der/die erste Vorsitzende und deren/dessen StellvertreterIn werden von den Stiftern berufen. Die Vorstandsmitglieder wählen den nachfolgenden Vorstand; eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson, soweit die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten ist. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt sofern der/die Vorsitzende des Stiftungsvorstandes - im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende - nichts anderes bestimmt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Vorstandsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§ 5
AUFGABEN DES VORSTANDES
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand entscheidet ob eine Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder von einem vereidigten Prüfer erforderlich ist. Die Prüfung muss sich in diesem Fall auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
§ 6
VERTRETUNG DER STIFTUNG
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsbefugt.
§ 7
BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
(1) Für Beschlussfassungen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall muss mehr als die Hälfte seiner Mitglieder insgesamt der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 8
VORSTANDSSITZUNGEN
(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/der Vorsitzende - im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder muss der Vorstand einberufen werden.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 9
GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10
STIFTUNGSLEISTUNGEN
(1) Gesuche auf Leistungen aus der Stiftung sind an den Vorstand zu richten. Er bestimmt nach Prüfung des Gesuches über die Höhe der Leistungen unter Beachtung der Vorschriften über die Steuerbegünstigung der Stiftung.
(2) Ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Stiftung steht niemandem zu. Auch aus wiederholten oder regelmäßigen Leistungen kann ein Rechtsanspruch nicht hergeleitet werden.
§ 11
SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Änderungen der Satzung, die die Zwecke der Stiftung unberührt lassen, sind zulässig, wenn sie der nachhaltigen Erfüllung der von der Stifterin gesetzten Zwecke dienen.
(2) Änderungen der Stiftungszwecke, die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen oder die Zulegung der Stiftung zu einer anderen und die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Stiftungszwecke aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erfüllt werden können oder dies infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist.
Ausgenommen hiervon ist eine vom Vorstand der Stiftung einstimmig beschlossene Zweckerweiterung.
§ 12
VERMÖGENSANFALL
Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen jeweils zu einem Drittel an den Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte im Saarland e.V., der reha gmbh und dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.
§ 13
STIFTUNGSAUFSICHT UND INKRAFTTRETEN
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der saarländischen Stiftungsbehörde.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.
Dies geht ganz einfach!
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